Unser Verein
Wir sind ein eingetragener Verein, der sich um ausgesetzte oder aus anderen Gründen abgegebene Frettchen kümmert. Unsere Schützlinge werden hier liebevoll aufgenommen und tierärztlich versorgt.
Unser Verein wurde am 01.01.1999 gegründet und gilt seit 18.11.2002 als eingetragener Verein. Amtsgericht Chemnitz , Registernummer VR 50960
Seit 15.07.2008 haben wir die Erlaubnis erteilt bekommen, gemäß §11 des Tierschutzgesetzes Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung zu halten.
Unser Vorstand setzt sich zusammen aus:
1.Vorsitzende: Ines Mey
2.Vorsitzende: Ines Riedel
Schriftführer: Mike Bernhardt
Kassenwart: Janine Rojé
Zahlen und Fakten:
23 Mitglieder
Infostände auf Messen, Festen u. Ä.
Aufnahme und Vermittlung von Fund- und Abgabefrettchen
Bisher ca. 200 vermittelte Tiere
Schnupperstunden in Kindereinrichtungen und Pflegeheimen
Wir sind ein Tierschutzverein, der es sich zur Aufgabe gemacht hat, herrenlose oder traumatisierte Frettchen aufzunehmen, zu betreuen, resozialisieren und sie im Idealfall zeitnah weiter zu vermitteln. Es kommen regelmäßig auch kranke und alte Tiere zu uns, die kaum vermittelbar sind. Im weiteren Umkreis sind wir der einzige Verein dieser Art, daher haben wir oftmals bis zu 20 Tiere in unserer Betreuung.
Da Frettchen als Haustiere nicht so populär wie Hund oder Katze sind, bekommen wir leider aus öffentlicher Hand keine Zuwendungen oder Unterstützung. Neben hohen Tierarztkosten belasten so vor allem die Ausgaben für Futter und Streu das Vereinskonto, so dass wir mit unseren Infoständen regelmäßig auf unsere ehrenamtliche Tätigkeit aufmerksam machen.
Auch in Kindertagesstätten und Tagespflegeeinrichtungen sind wir mittlerweile immer wieder gern gesehene Gäste.
Satzung
§ 1
Der Verein „Frettchenfreunde Chemnitz und Umgebung e.V. mit Sitz in 09337 Callenberg, OT Reichenbach,Grumbacherstr.56 verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung. Der Verein ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereines ist der Tierschutz. Dem Tierschutz ist der ihm gebührende Platz einzuräumen. Durch Aufklärung soll Verständnis für das Wesen der Tiere geweckt werden. Tierquälerei und Tiermisshandlung sollen verhindert und deren strafVerfolgung ohne Ansehen der Person des Täters veranlasst werden. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das Betreiben des Tierheimes/tierheimähnliche Einrichtung nach § 11 des Tierschutzgesetzes und Infotagen/Ständen u.ä.. Umfassende Information der Haustierhalter über die art- und tierschutzgerechte Pflege, Ernährung und Unterbringung ihrer Tiere.
Die Erweiterung des fachlichen Wissens der Mitglieder durch Vorträge und Erfahrungsaustausch in den Mitgliederversammlungen, Tierbesprechungen und ähnlichen Veranstaltungen.
Die Einflussnahme auf die Erziehung von Kindern und Jugendlichen zur Liebe und Achtung gegenüber dem Tier und der Umwelt, sowie die Werbung von Mitgliedern.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich
Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
a) An das Tierheim Langenberg, Am Fichtenthal 16, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 6
Mitglied kann jede natürliche Person werden.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme, wobei das Mitglied möglichst anwesend sein sollte.
Jugendlich im Alter von 14 - 18 Jahren können Mitglied des Vereins werden.
Jugendliche haben mit Vollendung des 16.Lebensjahres ein eigenes Stimmrecht.
Für Kinder unter 14 Jahren ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Ehrenmitglieder : Einzelpersonen, die sich um das Vereinswesen hervorragende Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 7
Die Bestimmungen der Satzung sind einzuhalten.
Die Bestrebungen des Vereins sind durch eine tatkräftige Mitarbeit und Beteiligung, vor allem durch einen regen Besuch der Mitgliederversammlung zu fördern.
Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen auf dem Gebiet der Tierzucht, Tierhygiene und des Tierschutzes.
Die Förderung des Ausstellungswesens, Durchführung und Beschickung von Ausstellungen und damit zusammenhängender Werbeveranstaltungen.
Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen sind fristgemäß zu zahlen
§ 8
Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Die Mitgliedschaft kann ausgeschlossen werden, wenn es
- schuldhaft die ihm aufgrund der Satzung oder Mitgliederbeschlüsse obliegenden Pflichten verletzt,
- durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern gewissenlos verhält,
- mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen nachkommt,
- seine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft auf Dritte überträgt.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Das auszuschließende Mitglied ist dazu 2 Wochen vorher einzuladen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
§ 9
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 10
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, dem Vereinszweck zu fördern und einen Jahresbeitrag zu zahlen .Der Jahresbeitrag kann einmal jährlich oder monatlich entrichtet werden.
Die Beitragszahlung ist Bringepflicht. Die Höhe dieser Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest.
§ 11
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme der Bereiche des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe des Monatsbeitrages
- Wahl und Abberufung des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstandes, über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Des weiteren finden Mitgliederversammlungen bei Bedarf statt, die durch den Vorstand einberufen werden.
Die Einberufung wird mit den Tagesordnungspunkten den Mitgliedern bekanntgegeben und findet in schriftlicher Form statt..
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer des Vereins zu protokollieren und
den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den
Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht.
§ 12
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- Dem 1. Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassenwart
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt.
Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern.
Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die
Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende ,der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Aufgaben des Vorstandes sind:
- die laufende Geschäftsführung des Vereins
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Durchführung ihrer Beschlüsse
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vermögens des Vereins
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
- Erstellung der Jahres- und Kassenberichtes
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder des Vorstandes zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten und von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 13
Die notwendigen finanziellen und materiellen Mittel des Vereins werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Weitere finanzielle Mittel werden durch Verkäufe von Informationsmaterial und Fanartikel erbracht.
Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führ das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen..
Die Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 14
Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes auch jeweils mindestens zwei Revisoren. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand .Die Revisoren haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen, sowie unvermutet Kontrollen der Kasse und der Belege vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Revisoren eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und der Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 15
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges übertragen werden.
In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
Bei der Beschlussfassung bestimmt die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von dreiviertel erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter fortgesetzt. Die Abstimmung Muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienene Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten
§ 16
Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher wie in weiblicher Form.
§ 17
Diese Satzung tritt nach Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft .